Veranstaltungshaftpflicht
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ So steht es im § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das gilt natürlich auch, wenn eine Veranstaltung ausgerichtet wird.
Als Veranstalter haften Sie nicht nur für Schäden, die Sie persönlich anderen Personen (z. B. einem Besucher oder einem Anwohner) zufügen, sondern auch für die Schäden, die durch Ihre Helfer verursacht werden. Ihre Helfer sind als Ihre Erfüllungsgehilfen für Sie im Einsatz, daher obliegt Ihnen grundsätzlich auch die Haftung für deren Fehlverhalten. Da Sie unmöglich überall gleichzeitig anwesend sein können, um einen korrekten Ablauf zu beaufsichtigen bzw. zu gewährleisten, müssen Sie darauf vertrauen, dass Ihre Leute alles richtig machen. Die Veranstalterhaftpflicht ist daher ein unverzichtbares Muss für jeden Veranstalter, der böse Überraschungen vermeiden möchte.
Schadenbeispiel 1 – Ausschank
Einer der Helfer, der in der Bar fürs Spülen von Gläsern eingesetzt ist, bemerkt nicht, dass eine kleine Scherbe vom Glasrand abbricht. Diese klebt durch die Restfeuchtigkeit noch im Glas, als es erneut beim Ausschank eingesetzt wird. Der Besucher trinkt die Scherbe mit, die letztlich mehrere kleine Perforationen in seinem Darm verursacht. Er muss sich in ärztliche Behandlung begeben und fordert ein Schmerzensgeld von Ihnen.
Schadenbeispiel 2 – Bühne
Beim Aufbau einer Bühne haben zwei Ihrer Stagehands bei zwei Elementen vergessen, diese durch Verbindungsstifte mit den restlichen zu verbinden. Beim abendlichen Auftritt belastet einer der Musiker das Bühnenelement so, dass es wegrutscht. Er rutscht hinterher, fällt von der Bühne und bricht sich beim Aufschlag die Schulter. Beim Rickenbacker-Bass, den er umgehängt hatte, bricht der Hals. Er fordert Schmerzensgeld, Verdienstausfall und die Reparaturkosten für das Instrument.
Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es aber nicht nur, berechtigte Schadenersatzforderungen zu begleichen. Eine weitere wesentliche Funktion besteht in der Prüfung der gestellten Ansprüche – und ggf. auch in der Abwehr unberechtigter. Dies beinhaltet auch die Kosten rechtlicher Auseinandersetzungen inkl. den Gang vor Gericht und durch alle Instanzen, wenn es nötig ist.
Ein klassisches Beispiel für solche unberechtigten Ansprüche sind Schäden, die durch Besucher Ihrer Veranstaltung verursacht wurden. Oft besteht in solchen Fällen der einzige Bezug zwischen dem Schaden und Ihnen darin, dass der Schädiger zuvor auf Ihrem Event war. Sie trifft im Regelfall keinerlei Schuld, wenn danach etwa Hauswände beschmiert oder Autos demoliert wurden. Hier schützt Sie die „passive Rechtsschutzfunktion“ der Veranstalterhaftpflicht.